Urhebervertragsrecht als Incentive für die Kreativwirtschaft

Anlässlich der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in nationales Recht wird viel Schlagwortpolitik betrieben. Insbesondere davon betroffen ist das bisher im österreichischen Recht nicht vorhandene Urhebervertragsrecht. Dieses Recht soll in Zukunft für faire Beteiligung von Kreativen an Einnahmen, für Transparenz, für klare Verträge u. ä. sorgen.

Einige der aus der oberflächlichen Diskussion resultierenden Missverständnisse bedürfen einer näheren Beleuchtung. Sabine Reiter, geschäftsführende Direktorin von mica – music austria erläutert, warum ein vernünftig gestaltetes Urhebervertragsrecht Kreativen und verwertenden Unternehmen nützt.

Wer ist die Wirtschaft?

Das Urhebervertragsrecht wird in Österreich mit Vorliebe ideologisch argumentiert. Auf der einen Seite die armen, schwachen, unfair behandelten Künstlerinnen und Künstler, auf der anderen Seite die arme, gebeutelte Kreativwirtschaft, die demnächst zusammenbrechen wird.

Statt derlei Klischees zu bedienen, wäre es eigentlich durchaus sinnstiftend, sich zu fragen, wie sich das Urhebervertragsrecht eigentlich wirklich auf die Musikwirtschaft auswirkt und welche Impulse es setzt oder auch bisher nicht gesetzt hat.

So konstatiert eine sogenannte „Allianz der Kreativwirtschaft“ zwar immerhin, dass Kreative, Autoren, ausübende Künstlerinnen und Künstler ihr angehören. Gleichzeitig wird aber bedauert, dass diese Kreativen einen Verteilungskampf anzetteln würden, was ja zulasten der Kreativunternehmen ginge.

Nun sollte zunächst zurechtgerückt werden, was überhaupt ein Kreativunternehmen ist. Jede Künstlerin und jeder Künstler, die selbständig tätig sind, gelten als Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des UGB. Die implizite Behauptung, dass nur die verwertenden Unternehmen „die Wirtschaft“ seien, und die Musikschaffenden nicht, ist schon aus gesetzlicher Sicht einfach falsch. Die Musikwirtschaft ist ein Ökosystem, in dem auch die Musikschaffenden eine wesentliche Rolle als treibende Kraft spielen.

Kreative im Musikbereich, die sich mit ihren Tätigkeiten in urheberrechtsrelevanten Bereichen bewegen, sind fast ausnahmslos selbständig tätig und sie gehen große unternehmerische Risiken ein. Die gerne aufgestellte Behauptung, die Verwertungsseite würde allein unternehmerische Risiken tragen, ist nicht haltbar.

Wirtschaftshemmende Problemlagen

Das Ökosystem Musikwirtschaft birgt eine Vielzahl von Problemlagen und Risiken für Musikschaffende.

In der Regel finanzieren sie etwa ihre Aufnahmen selbst. Außerdem werden sie am unternehmerischen Risiko der Verwertungsseite beteiligt, eventuell bekommen sie zwar Vorschüsse, diese sind aber meist „recoupable“, alle Ausgaben werden also gegen die gezahlten Vorschüsse gerechnet.

Darüber hinaus können verwertende Unternehmen etwa mehrere Musikschaffende vertraglich binden, um dann aber keinen einzigen davon ernsthaft zu vermarkten bzw. vermarkten zu können. Oftmals stehen großen Katalogen und vielen neuen Releases geringe Ressourcen gegenüber, sodass eine Vermarktung nur für einige wenige Veröffentlichungen erfolgen kann.

Manche Verlage beschränken ihre Leistungen auf den Notendruck oder auf Vertriebstätigkeiten, während die Monetarisierung über Musikschaffende erfolgt, die sich selbst dafür einsetzen, dass ihre Werke bewirtschaftet werden.

Einige verwertende Unternehmen haben mittlerweile oft mehrere Funktionen, z.B. Management und Label, und ziehen dann von den Einnahmen für beide „Leistungen“ Prozentsätze ab. Die Managementleistung bei der Vermittlung der Musikschaffenden an das Label ist natürlich offensichtlich nicht vorhanden (Die Bündelung echter Leistungen ist hier nicht gemeint, also etwa die Kombination von Booking und Label).

In den Verträgen selbst findet sich häufig eine Vielzahl von Unklarheiten, die alle Musikschaffenden, die ansatzweise unternehmerisch denken, sofort das Interesse verlieren lassen, weil sie sich zum Beispiel solche Fragen stellen: Kann es sich amortisieren, Rechte auf Lebenszeit oder auch nur auf 10 Jahre abzugeben? Was genau ist die Leistung? Was sind die Risiken? Wird mich das verwertende Unternehmen ernsthaft vertreten oder soll ich nur ans Unternehmen gebunden werden, um die Entwicklung ähnlicher Acts nicht zu stören? Erlaubt die österreichische Rechtslage, aus so einem Vertrag wieder herauszukommen, oder verhindert sie eher die weitere Bewirtschaftung meiner Musik?

Nun sind Musikschaffende durchaus imstande, unternehmerisch zu denken und haben schon lange verstanden, dass es bei einem Vertrag zum Beispiel um Überlegungen im Bereich der Amortisationsrechnung geht.

Sie stellen sich also auch solche Fragen: Zahlt es sich aus, Rechte zur Bewirtschaftung einzuräumen, in einem Land, in dem es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, auch als Kreative/r davon zu profitieren?

Ein bemerkenswertes Argument gegen das Urhebervertragsrecht wurde im Rahmen einer Veranstaltung zu diesem Thema von einem Vertreter der Major Labels geäußert: das Geschäftsmodell von Labels produziere 80% Flops, weiters 15% Veröffentlichungen die den Break Even erreichen und 5% die Gewinne abwerfen. Auch bei nüchterner Betrachtung muss man eingestehen, dass dies weniger ein Argument gegen das Urhebervertragsrecht ist, sondern eher eines gegen den Abschluss eines Vertrags mit einem Label. Ist es aus Sicht des unternehmerischen Risikos sinnvoll, sich vertraglich, womöglich noch exklusiv, an ein Verwertungsunternehmen zu binden, das 80% Flops produziert?

Urhebervertragsrecht als Incentive für Verwertungshandlungen in Österreich

Nicht erst seit dem ersten Lockdown vom 16. März 2020 stellen sich Musikschaffende sehr häufig die Frage nach ihren Rechten. Die Veröffentlichung von Musik ist durch Digitalisierung und Internet wesentlich erleichtert worden. Andere Absatzmärkte sind wesentlich größer als Österreich und ergo auch attraktiver für Kreative, Deutschland etwa. Als zusätzliches Asset können Kreative die ihnen zustehenden Einnahmen in vielen dieser attraktiven Märkte auch noch einklagen, weil es anders als hierzulande eine Rechtsgrundlage dazu gibt. Kreative überlegen sich all das sehr gut, sofern sie überhaupt noch in Betracht ziehen, irgendwelche Rechte zwecks Bewirtschaftung einzuräumen.

Fakt ist, dass die Entwicklung mittlerweile seit Jahrzehnten in die Richtung geht, keine Rechte mehr abzutreten, sondern verwertende Unternehmen nur noch am Umsatz zu beteiligen oder via Auftragshonorar zu entlohnen, zu sehen u.a. am Beispiel der Entwicklung der sogenannten Labelservices. Die Rollenverteilung und somit auch der Status von Musikschaffenden kehren sich um. Verwertende Unternehmen gelten nicht mehr als „Starfabriken“, sondern werden zu Dienstleistern deren Leistungen stark hinterfragt werden. Möglich gemacht hat dies unter anderem das Internet.

Dennoch gibt es in Österreich verwertende Unternehmen, die ihr Geschäft ausgezeichnet verstehen, die es schaffen, die Abtretung von Rechten durch geschickte Bewirtschaftung und angemessene Beteiligung von Musikschaffenden auch für letztere attraktiv zu machen. Das sollte der Standard sein, von dem auszugehen ist.

Das Internet kann eine wichtige Einnahmequelle für Musikschaffende sein und verwertende Unternehmen können hervorragende Partner bei der Bewirtschaftung der Werke in diesem Bereich sein.

Kreative hatten hierzulande bisher noch nicht die Möglichkeit, verwertenden Unternehmen auf Augenhöhe zu begegnen. Um dieser Asymmetrie entgegenzuwirken, sollte aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der Interessen der Kreativen ein Urhebervertragsrecht ausgleichend wirken.

Der Vorentwurf für ein Urhebervertragsrecht erhebt Österreich nun zu einem einigermaßen annehmbaren Standort für die Kreativwirtschaft, indem er die Rolle der Kreativen als wichtige treibende Kraft der Kreativwirtschaft anerkennt. Unser urhebervertragsrechtliches „Entwicklungsland“ bietet ab Juli 2021 Kreativen, die ihre Schöpfungen bewirtschaften wollen, die Möglichkeit, dies annähernd auf Augenhöhe mit Partnerunternehmen zu tun. Als Incentive für die Einräumung von Urheberrechten könnte dieses Gesetz auch den hier ansässigen KMUs helfen, die nach wie vor in diesem Geschäftsmodell arbeiten wollen. 

Bericht aus der Beratungstätigkeit von mica – music austria zur Vertragspraxis am österreichischen Musikmarkt
https://www.musicaustria.at/zur-umsetzung-der-eu-urheberrechtsrichtlinie-bericht-aus-der-beratungstaetigkeit-von-mica-music-austria-zur-vertragspraxis-am-oesterreichischen-musikmarkt/

Einnahmeflüsse im Musikbereich
https://www.musicaustria.at/praxiswissen/einnahmefluesse/ 

Initiative Urhebervertragsrecht
https://www.urhebervertragsrecht.at/