Ran an den Topf?

Was bringt die Urheberrechtsrichtlinie den UrheberInnen wirklich? Dürfen sie endlich auf eine faire Vergütung für die Onlinenutzung ihrer Werke hoffen? Der Versuch einer nüchternen Betrachtung.

 Am 12. September 2018 haben die Mitglieder des Europäischen Parlaments endlich für die lang umstrittene Novelle der Urheberrechtsrichtlinie gestimmt. Dem voraus ging ein mehr als zweijähriges, intensives Ringen um den genauen Wortlaut einer Neuregelung des Urheberrechts auf europäischer Ebene. Der Entscheidungsprozess geht nun in Richtung Zielgerade, was Content-Industrie und Verwertungsgesellschaften gleichermaßen als durchschlagenden Erfolg feierten. Doch ist es das tatsächlich? Ist die Richtlinie, sollte sie (nach einer weiteren Verhandlungsrunde) in der nun vorliegenden Fassung im EU-Parlament beschlossen werden, tatsächlich als Erfolg für die UrheberInnen zu werten?

Was bisher geschah

Im September 2016 veröffentlichte EU-Kommissar Günther Oettinger einen Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Sinn und Zweck dieser Richtlinie war es von Anfang an, Plattformen wie YouTube und Google in die Pflicht zu nehmen, da sie sich „in einer rechtlichen Grauzone auf ein fast zwanzig Jahre altes Haftungsprivileg für ‚technisch neutrale Dienstleister‘ ausreden, das nie für Content-Provider gedacht war“, bringt es Franz Medwenitsch, Geschäftsführer IFPI Austria, auf den Punkt.

De facto beriefen sich die Internetplattformen auf eine Bestimmung des E-Commerce-Gesetzes und vertraten den Standpunkt, selbst nicht verantwortlich für die auf ihren Plattformen gestreamten Inhalte zu sein. Nach dem Motto: „Wir stellen ja nur das Werkzeug zur Verfügung.“ Tatsache aber ist, dass die Plattformen vom Content, den UrheberInnen erschaffen haben, profitieren – und das in einem Ausmaß, der sie zu multinationalen Konzernen mit gewaltigem Machtanspruch heranwachsen ließ. Bei den UrheberInnen jedoch kommt im Gegenzug wenig bis gar nichts an. Die Wertschöpfung passiert auf Kosten anderer und, was aus europäischer Sicht nicht unwesentlich ist, zu einem weitaus überwiegenden Teil nicht hier. Denn alle großen Player, die aus der bisherigen Freistellung profitieren, sitzen nicht in Europa, sondern in den USA.

Letztlich gibt es nun zwei Möglichkeiten, dem einen Riegel vorzuschieben: Man schafft entweder einen gesetzlichen Vergütungsanspruch. Ein z. B. monatlich pauschaler Betrag wird von den Userinnen und Usern entrichtet, im Gegenzug dazu dürfen sie hochladen. Oder man verpflichtet die Plattformen, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der von ihnen genutzten Inhalte geklärt sind, dass der Content, den sie feilbieten, also vorher lizenziert wurde.

Entschieden hat man sich in der EU für Letzteres – nicht zuletzt deshalb, weil sich Teile der Content-Industrie immer vehement gegen einen Vergütungsanspruch ausgesprochen haben. Dass durch die Zahlung einer Pauschale ein an sich illegal zur Verfügung gestelltes Material nachträglich legalisiert würde, war ihnen ein Dorn im Auge, um es salopp zu formulieren.

Die Regelung versucht nun, die Nutznießer in die Pflicht zu nehmen, den Content zu vergüten. Medwenitsch: „Die Richtlinie sagt ganz klar, dass die Internetplattformen selbst Verantwortung für die Inhalte auf ihren Plattformen tragen und diese nicht einfach auf ihre Userinnen und User abwälzen können, so wie das heute der Fall ist.“

Und genau da beginne die Problematik, meint der auf Urheberrecht spezialisierte Wiener Anwalt Harald Karl: „Reicht es aus, wenn sie auf einen gemeldeten Verstoß reagieren oder müssen sie ‚filtern‘?”

Tatsächlich stehe im letzten Entwurf der Richtlinie nämlich nirgendwo das Wort „Filter“. „Upload-Filter“ sei ja auch ein Kunstbegriff aus dem Lobbying der Tech-Konzerne, meint Medwenitsch. „In der Richtlinie kommt er gar nicht vor. Wenn YouTube lizenziert, brauchen sie gar keinen Filter, bloß eine Inhaltserkennung. Also nichts anderes als die heute schon eingesetzte Content-ID.” Findet er das demokratiepolitisch bedenklich? „Nein“, sagt Medwenitsch. Demokratiepolitisch bedenklich finde er vielmehr die massive und manipulative Desinformationskampagne zu diesem Thema.

Linksteuer, Filter und Zensur?

In der Tat ist das, was in den mehr als zwei Jahren zwischen dem ersten Kommissionsentwurf und dem Entwurf, der jetzt das EU-Parlament verließ, an Information die EU-BürgerInnen erreichte, einzigartig, was Vereinfachung, Fehlinformation und Manipulation betrifft: Schon die „Linksteuer“ hat juristisch wie faktisch nichts mit einer Steuer zu tun. Auch die Bezeichnung „Upload-Filter“, die sich medial durchgesetzt hat, hat nichts mit dem „Filtern“ im eigentlichen Sinn zu tun. Schließlich und endlich wurde auch von „Zensur“ gesprochen, ohne das auch nur annähernd zu begründen. Wie eine Aufforderung an UserInnen, Dinge, die sie unberechtigterweise upgeloadet haben, wieder vom Netz zu nehmen, Zensur sein soll, war einigermaßen verständigen Menschen schleierhaft. Es bleibt ihm oder ihr ja unbenommen, die Rechte zu klären und das gleiche Material danach, nachdem die Rechte also geklärt wurden, wieder hochzuladen. Zensur war daher immer das falsche Wort. Eher schon geht es um Freiheit, genauer gesagt „Netzfreiheit“. Auch da aber müsse man sich fragen, ob der Wunsch eines völlig freien Internets nicht illusorisch ist, wie der Rechtsanwalt Harald Karl dem mica gegenüber treffend bemerkte. Dazu später.

Ob nun, Linksteuer, Filter oder Zensur: Die meisten österreichischen Medien übernahmen diese schlagwortartigen Wertungen weitgehend unreflektiert. Zitiert wurden in den Artikeln über den Fortgang der neuen EU-Gesetzgebung ein ums andere Mal Verbände, die sich angeblich dem Kampf für Informationsfreiheit verschrieben hätten, sich in Wahrheit aber willfährig vor den Karren der großen Plattformen spannen ließen. Rechte von Urheberinnen und Urhebern? Uninteressant, weil nicht ihr Thema. Es gehe um nichts weniger als die „Freiheit des Internets“ und die „Vermeidung von Zensur“. Na dann.

Kaskaden-Mails und Morddrohungen

In der Woche vor der Abstimmung im EU-Parlament spitzte sich die Lage schließlich zu: Die Mail-Postfächer der EU-Abgeordneten wurden mit automatisch generierten Mails überflutet. Einige EU-Abgeordnete berichteten von circa 60.000 Mails, die sie erreicht hatten. Insgesamt sollen sechs Millionen Mails auf diese Weise an EU-Abgeordnete geschickt worden sein.

Die deutsche FAZ berichtete, dass auch angeblich besorgte AnruferInnen nach einem Gesprächsleitfaden vorgingen. Es wurden vorgefertigte Formulierungen verwendet. Rückfragen oder Gegenargumenten hatten die AnruferInnen wenig entgegenzusetzen. Für verhältnismäßig wenig Geld wurde so maximaler Schaden angerichtet. Wie die investigative Recherche der FAZ nachwies, waren es letztendlich amerikanische Unternehmen aus der Internetwirtschaft, die wesentliche Teile der Kampagne finanzierten, um Einfluss auf die EU-Gesetzgebung zu nehmen. Eine skandalöse Entwicklung, über die – mit Ausnahme der FAZ – kaum jemand berichtete.

Doch damit nicht genug: Vereinzelt wurden angeblich Morddrohungen gegen die ParlamentarierInnen ausgesprochen. Die Konsequenz war, dass viele Abgeordnete der Abstimmung im Parlament fernblieben. Zu sagen, die Aktion habe ihr Ziel verfehlt, weil letztlich im Sinne des Entwurfs abgestimmt wurde, ist allerdings verfehlt: Schon ein anderes Abstimmungsergebnis ist, wenn schon nicht als Erfolg der Sache, aber als Erfolg einer Manipulation zu werten. Darüber hinaus wird das Recht auf ernst gemeinten Protest durch derartige Kampagnen auch abgewertet, wenn nicht überhaupt verunmöglicht, weil er in den Kaskaden gezielt gesteuerten Fake-Protests untergeht.

Wenn wir daraus eines gelernt haben sollten, dann, dass die Lobbyistinnen und Lobbyisten vor nichts mehr zurückschrecken, um ihre Interessen durchzusetzen. Und dass wir, wenn wir von offener Beeinflussung von Wahlen sprechen, besser nicht über den Atlantik schielen, sondern zuerst vor der eigenen Tür kehren sollten.

Einfach alles rausfiltern?

Zurück zur Regelung: Das neue Papier sieht nun vor, dass die Haftung für Uploads durch NutzerInnen bei großen Plattformen liegt. Diese sollten „effiziente und proportionale Maßnahmen“ ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Wie die Plattformen gewährleisten, dass der Content legal ist, sei deren Ding, erklärt Spezialist Karl. „Man verpflichtet sie, sich darum zu kümmern, lässt aber offen, wie sie das tun. Sie müssen es nur mit angemessenen Maßnahmen tun.“ Der Markt neige nun freilich dazu, das einfachste und kostengünstigste Mittel zu wählen, so Karl. Der einfachste Weg wäre, wie bisher auf die eigenen AGB zu verweisen, in denen drinsteht, dass der Uploader für Legalität Sorge trägt. Das wird nun nicht mehr ausreichen. Bleiben zwei weitere Möglichkeiten:

  1. a) Einfach alles „rauszufiltern“, was auf den ersten Blick unberechtigt ist, oder
  2. b) sich in Verhandlungen mit den Rechteinhaberinnen und -inhabern (in erster Linie Verwertungsgesellschaften, aber nicht nur) zu begeben.

Karl vermutet: „Wenn es einfacher und kostengünstiger ist, Unberechtigtes rauszufiltern, wird man das tun.“ „Aber“, gibt er zu bedenken, „wenn sich die Plattformen dadurch ihr eigenes Geschäftsmodell abgraben, weil sie sich so weit limitieren, dass es nicht mehr funktioniert, werden sie doch den mühsameren Weg beschreiten müssen.“

Ein Lichtstreif am Horizont? Franz Medwenitsch meint: „Ja. Die mächtigen Internetplattformen müssen sich mit den Content-Anbietern an den Verhandlungstisch setzen und auf Augenhöhe über Lizenzen verhandeln.“ Die Reform stärke so europäischen Kreativen und der gesamten Content-Wirtschaft den Rücken gegenüber Google, YouTube, Facebook und Co.

Zwischen Populismus und Lobbyismus

Klingt erst einmal gut. Aber was sind nun die nächsten Schritte, bis der Entwurf der Richtlinie auch tatsächlich zur Richtlinie wird?

Zur Erklärung: Es gab bislang den ursprünglichen Entwurf der Kommission, danach den gemeinsamen Standpunkt des Rates und jetzt das Papier, welches das EU-Parlament passiert hat.

Juristisch betrachtet geht der Entwurf jetzt noch einmal in den Rat, wo er in einem „Trilog“ zwischen den bisher daran beteiligten Institutionen, d. h. der Kommission, dem Parlament und dem Rat, weiterverhandelt wird, bis es zu einem endgültigen, von allen drei Institutionen gleichermaßen gebilligten finalen Entwurf kommt, der dann noch einmal dem EU-Parlament zur Entscheidung vorgelegt wird. Klingt kompliziert, ist es auch.

Denn lobbyistisch betrachtet, ist in den folgenden Monaten vieles möglich. Gerüchten zufolge gebe es im Rat keine eindeutige Stimmung, weiß Peter Tschmuck, Professor am Institut für Kulturmanagement und Spezialist in Sachen Musik-Ökonomie, und manche Länder, darunter auch Italien, stünden dem Entwurf außerdem äußerst kritisch gegenüber, was im Falle Italiens mit dem Populismus der Fünf-Sterne-Bewegung zu tun haben könnte. Den Ausschlag, ob ein bestimmtes Land für oder gegen den Entwurf ist, hängt aber nicht nur von der Stärke populistischer Bewegungen im eigenen Land ab, die sich erfahrungsgemäß eher auf die Seite der Konsumentinnen und Konsumenten stellen (und dabei weitgehend außer Acht lassen, dass Konsumentinnen und Konsumenten auch UrheberInnen sein können), sondern auch davon, ob das jeweilige Land eine Content-Industrie hat, die an einer geregelten Lizenzierung interessiert ist.

Wie lange dauert dieser Trilog? Schwer zu sagen. Aus Prestigegründen wolle man den Entscheidungsprozess aus österreichischer Sicht noch während des Ratsvorsitzes beenden, war zu hören. Realistisch sei das allerdings nicht, meint Ökonom Tschmuck.

Und ökonomisch betrachtet? Was würde sich, selbst wenn der Entwurf tatsächlich in seiner vorliegenden Fassung beschlossen werden sollte, für die UrheberInnen ändern? Würde damit tatsächlich den Kreativen der Rücken gestärkt werden, wie Franz Medwenitsch hofft?

Peter Tschmuck tritt auf die Euphoriebremse: Der Nutzen für die MusikerInnen sei überschaubar, sagt er. „Es wird sich nicht viel ändern. Die Haftung hat sich dadurch zwar stärker zu YouTube & Co verlagert, dass der berühmte Value Gap dadurch aber geschlossen wird, wage ich zu bezweifeln.“

Letztlich gehe es um die Frage, wie mit urheberrechtlich geschützten Material umgegangen wird. Tschmuck: „In dieser Frage hat die Content-Industrie einen Etappensieg errungen. Nicht mehr und nicht weniger.“ Klar werde es einige Profiteurinnen und Profiteure der neuen Regelung geben, weil mehr remuneriert werden müsse. „Ich glaube aber, dass diese Remuneration wie bisher nur wenigen zugutekommen wird.“ Denn über eines müsse man sich im Klaren sein, so Tschmuck: „Vorrangig geht es um den Content, der massenhaft auf YouTube angeschaut wird.“ Und da sei nun einmal nur ein ganz kleiner Prozentsatz des Repertoires für den gesamten Werbeumsatz verantwortlich. „Viele Urheberinnen und Urheber, kleine Labels und Verlage haben jetzt schon nichts von YouTube, weil keine Werbung mit ihrem Content geschalten wird. Wenn das nicht der Fall ist“, beschreibt es Tschmuck drastisch, „kann ich mir aussuchen, ob ich [wie bisher, Anm.] von Nichts nichts oder von ein bisschen etwas nichts bekomme.“

Das Trojanische Pferd

Auch Harald Karls Optimismus ist verhalten. Die Richtlinie in ihrem jetzigen Entwurf sei „eine notwendige Korrektur, die man anerkennen muss.“ Karl glaubt, dass die Richtlinie, so sie umgesetzt werde, schon eine Veränderung bedeuten wird. „Wie wir damit umgehen werden, wird man sehen.“

Die Headlines vom „Tod des Internet“ hält er jedenfalls für völlig überzogen. Man müsse sich schon fragen, „ob ein freies und ungesteuertes Internet nicht überhaupt eine Illusion ist“. Die Entscheidung darüber, was Freiheit ist, Google und anderen Multis zu überlassen, sei politisch naiv.

Zusammenfassend könnte man sagen: Mit dem jetzigen Entwurf wurde ein Schritt in die richtige Richtung getan, was eine faire Entlohnung der UrheberInnen anbelangt. Der Nutzen aber für die UrheberInnen, falls der Entwurf so beschlossen wird, hält sich in Grenzen.

Gegen Ende des Gespräches mit mica lenkt Jurist Karl allerdings unsere Aufmerksamkeit auf eine Bestimmung, die zuletzt in das Parlamentspapier hereinrutschte. Konkret geht es um Artikel 14, wo es im englischen Original wörtlich heißt: „Member States shall ensure that authors and performers receive fair and proportionate remuneration for the exploitation of their works.“

Durch die innerstaatliche Gesetzgebung sei demnach eine faire und angemessene Entlohnung der UrheberInnen sowie Interpretinnen und Interpreten (auch für den Onlinebereich) zu gewährleisten.

Setze sich der Parlamentsentwurf im kommenden Trilog mit genau diesem Wortlaut durch, könnte die Umsetzung dieser Bestimmung das österreichische Urheberrecht „gehörig durcheinanderwürfeln“, vermutet Karl. Denn konsequent weitergedacht hieße das, der Gesetzgeber müsste ernsthafte Überlegungen über urhebervertragsrechtliche Mindestregeln anstellen. Mit anderen Worten: Man müsste die in Österreich jahrzehntelang an den Tag gelegte Scheu, sich mit Urhebervertragsrecht zu beschäftigen, endlich ad acta legen und eine Regelung ins Auge fassen, die klare Mindeststandards für die Verwertung urheberrechtlicher Werke auch im Onlinebereich vorsieht.

Ist Artikel 14 das Trojanische Pferd des Urhebervertragsrecht? Die Hoffnung darauf scheint durch den klaren Wortlaut der Bestimmung gedeckt. Es bleibt nun abzuwarten, welcher Text letzten Endes beschlossen wird, und dabei kommt es aus österreichischer Sicht buchstäblich auf jedes Wort an.

Markus Deisenberger