Mo Fixkostenzuschuss Mo Problems

Brüssel und Blümel bewegen sich. Für Clubs wird es höchste Zeit, dass der Fixkostenzuschuss II endlich kommt. – DER VCC BLOG

Es hat sich einiges getan seit der Ankündigung zum Fixkostenzuschuss II, auch liebevoll 100% Fixkostenzuschuss genannt oder FKZ II. Dieser wurde vom Bundesministerium für Finanzen Anfang August angekündigt. Nur gibt es dazu noch immer keine fixe Zusage. Ganz zum Leidwesen für viele Club- und Musikspielstättenbetreiber*innen. Woran es gerade scheitert und wieso die Fixkosten vielleicht nicht 100% ersetzt werden, versuchen wir hier zu erläutern.

Der FKZ II ist genauso wie der FKZ I eine staatliche Beihilfe für hiesige Unternehmen und soll die wirtschaftliche Belastung durch die Covid-19-Pandemie abfedern. Als im März europaweit strenge Regulierungen und Lockdowns durch die Regierungen verkündet wurden, war die Sachlage klar –  es handelt sich um eine Naturkatastrophe. Dementsprechend konnte der FKZ I auch so eingereicht werden. Dieser ist allerdings mit September ausgelaufen und eigentlich hätte der FKZ II in Kraft treten sollen. Das ist aber bislang nicht passiert und je nachdem wer die Situation bewertet, sind daran entweder der Finanzminister Gernot Blümel oder die EU schuld. Die Problemlage ist verfahren.

Katastrophe versus Wirtschaftskrise

Bei der ersten Einreichung wurde wieder auf Naturkatastrophe plädiert. Die EU hat entgegnet, dass es sich momentan für die meisten Unternehmen, da sie ja wieder Umsätze erwirtschaften können, nicht um eine Naturkatastrophe sondern um eine Wirtschaftskrise handelt. Beide Phänomene werden von EU unterschiedlich bewertet und mit unterschiedlichen Richtlinien belegt. Bei einer Wirtschaftskrise wären die Maximalförderung pro Unternehmen mit 800.000.- Euro gedeckelt und die Laufzeit bis Dezember 2020 begrenzt gewesen. Der Antrag durch das BMF hatte aber eine Laufzeit bis März 2021 vorgesehen und einen Maximalbetrag von 5 Millionen Euro.

Nachdem der erste Antrag abgelehnt wurde, hat das BMF erneut eingereicht und zwar doppelt – einmal als Naturkatastrophe und einmal als Wirtschaftskrise. Am Anfang schien es, als würde die EU nicht nachkorrigieren wollen. Ein paar Wochen später kam es dann zu einer für die EU ungewöhnlichen Entscheidung. Sie stimmte einem Maximalbeitrag von 3 Millionen Euro sowie einen verlängerten Laufzeit zu. Allerdings gab es einen Haken. Große Unternehmen sollten bis zu 50% der Fixkosten ersetzt bekommen und kleine bis mittelständische Unternehmen bis zu 70%. Seit gestern gibt es einen weiteren Kompromiss seitens der EU, wie Der Standard berichtet. Große Unternehmen können demnach zwischen 30 und 70% erhalten und kleine sowie mittelständische Unternehmen zwischen 30 und 90%.

Eine weitere Verbesserung vom FKZ I zu FKZ II wäre die genauere Abrechnung. Das heißt, sollte ein Unternehmen Umsatzeinbußen von 80% haben, dann können auch 80% Fixkostenzuschuss genehmigt werden. Selbst wenn es momentan nicht nach dem 100% Fixkostenzuschuss ausschaut, so wäre doch der FKZ II unter den momentan geltenden und von der EU anerkannten Bedingungen eine deutliche Verbesserung zum FKZ I. Jetzt ist wichtig, dass dieser zeitnah in Kraft tritt, sonst geht manchen Clubs endgültig die Luft aus, bevor der FKZ II beantragt werden kann. Dies hängt allerdings von der Entscheidung der 27 Mitgliedsstaaten ab, die einer Änderung der EU-Richtlinien zustimmen müssen.

Das Tauziehen um den Mietzins

Immer noch keine eindeutige Antwort gibt es zu Mietzinsreduktion für Clubs. Laut § 1104 und § 1105 des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) hat der / die Mieter*in oder Pächter*in ein Recht auf eine Mietzinsreduktion, sofern ein beschränkter Gebrauch des Mietstückes durch einen außerordentlichen Zufall nachgewiesen werden kann. Das heißt, der / die Vermieter*in ist per Gesetz dazu verpflichtet eine Mietzinsreduktion, welche an den Umsatzausfall angeglichen wird, zu gewährleisten.

Allerdings weigern sich die Vermieter*innen meistens einer Mietzinsreduktion statt zu geben und reden sich auf Mietstundungen hinaus. Diese sind zwar für kurze Zeit eine Erleichterung für die Betreiber*innen, längerfristig gesehen allerdings ein Murks, denn irgendwann müssen auch die Stundungen abbezahlt werden. Besonders ärgerlich sind die Stundungen dann, wenn sie eigentlich per Gesetz erst gar nicht bestehen müssten, weil die Orte (in diesem Fall die Clubs) nicht für ihren unternehmerischen Zweck genutzt werden können.

Dennoch besteht die Möglichkeit, eine Mietzinsreduktion geltend zu machen und einzuklagen. Mehr Informationen dazu findet ihr hier. Für all jene, wo die §1104 und §1105 per Mietvertrag außer Kraft gesetzt wurden, bleibt allerdings nur zu hoffen, dass der Fixkostenzuschuss II nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen wird. (Laurent Koepp)

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Im VCC Blog berichtet die Vienna Club Commission wöchentlich über ihre Arbeit, die damit nachvollziehbarer werden soll. Mehr zur Aufgabe und Arbeit des Pilotprojekts, das durch mica – music austria koordiniert und durch die Stadt Wien Kultur finanziert wird, findet sich hier.