KI in der Musikindustrie – Teil 15: Die KI als Urheberin?

2017 passierte etwas Ungeheuerliches und doch hat kaum jemand davon Notiz genommen. Im März dieses Jahres erkannte nämlich die luxemburgische Zweistelle der ältesten Musikverwertungsgesellschaft der Welt, die Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (SACEM) erstmals eine KI als Urheber an und die von ihr hervorgebrachten Musikwerke wurden zur Nutzung registriert. Das ist ein beispielloser Vorgang, weil es bis dahin rechtlich unbestritten war, dass nur natürliche Personen, d.h. Menschen, geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts hervorbringen können. In diesem Teil der Serie wird deshalb untersucht, ob KI in bestehenden Urheberrechtsgesetzen als geistige Schöpferin angesehen werden kann bzw. welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, dass sie als solche anerkannt wird.

Die künstliche Intelligenz, der dieses menschliche Privileg eingeräumt wurde, heißt AIVA, was für „Artificial Intelligence Virtual Artist“ steht, und von der in Luxemburg ansässigen KI-Unternehmung AIVA Technologies mit Förderungen der EU und dem luxemburgischen Staat erstellt worden war.1

AIVA Technologies wurde ein Jahr zuvor, 2016, von den Brüdern Pierre und Vincent Barreau, Denis Shtefan und Arnaud Decker im Großherzogtum Luxemburg gegründet, um mithilfe von KI-Tools Musik für Film, Werbung und Games zu komponieren. Es handelt sich dabei um Produktionsmusik, die, wie wir in einem früheren Abschnitt bereits gesehen haben, kostengünstig produziert werden soll und bei der schon früh KI zum Einsatz kam. Die Besonderheit ist nun, dass die „Musikmaschine“ AIVA in einem Deep Learning-Prozess mit 30.000 klassischen Musikwerken der bekanntesten KomponistInnen trainiert wurde, um selbständig kurze Musikwerke hervorzubringen. Ursprünglich wurden diese Werke von AIVA Technologies für menschliche KomponistInnen bei der SACEM angemeldet, bis eben im März 2017 AIVA selbst der Status eines Komponisten von der Verwertungsgesellschaft zugestanden wurde. Bislang wurden bei der SACEM Luxemburg 37 Musikwerke für AIVA als UrheberIn registriert, wie eine Datenbanksuche ergeben hat, darunter die „Fantasie Symponique ‚Le Reveil‘ op. 7“, der „Celtic Dance op. 14 in a-Moll“ oder die Ouvertüre „AIVA – ‚Letz make it happen‘ op. 23“, die zum luxemburgischen Nationalfeiertag am 23. Juni 2017 in der Luxemburgischen Philharmonie uraufgeführt wurde.2

Es lässt sich nur spekulieren, warum AIVA von der SACEM ein Urheberrechtspersönlichkeit zugestanden bekommen hat und andere ähnlich gelagerte Musik-KIs nicht. Vielleicht hängt es damit zusammen, dass AIVA Ergebnis eines EU-Forschungsprojekts in Luxemburg war und die dortige SACEM-Zweigstelle das als Standortvorteil gewertet hat. Jedenfalls wurde AIVA Technologies im Juni 2020 von chinesischen Tech-Giganten NetEase mit EUR 1,5 Millionen finanziell unterstützt3 und bietet mittlerweile auch ein kommerzielles Kompositionstool an, mit dem nicht nur Filmmusik, sondern auch Musiktitel im Stil von Pop-, Rock- und Jazz-Musik komponiert werden kann.4

Die Anerkennung einer KI als Urheberin von Musik wirft viele Fragen auf, die an den Grundfesten des Urheberrechts insgesamt rütteln. Die Legitimation zur Einführung eines Urheberrechts auf geistige Leistungen geht zum einen auf die naturrechtliche Arbeitstheorie von John Locke im späten 17. Jahrhundert und zum anderen auf die Theorie menschlicher Persönlichkeitsrechte von Immanuel Kant im 18. Jahrhundert zurück.5 In der „Zweiten Abhandlung über die Regierung“ postuliert Locke, dass der Mensch Eigentümer seiner selbst ist und fährt dann fort: „Die Arbeit seines Körpers und das Werk seiner Hände sind, so können wir sagen, im eigentlichen Sinn sein Eigentum. (…) Da er es dem gemeinsamen Zustand, in den es die Natur gesetzt hat, entzogen hat, ist ihm durch seine Arbeit etwas hinzugefügt worden, was das gemeinsame Recht der anderen Menschen ausschließt. Denn da diese Arbeit das unbestreitbare Eigentum des Arbeiters ist, kann niemand außer ihm ein Recht auf etwas haben, was einmal mit seiner Arbeit verbunden ist.“6 Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass alles, was der Mensch durch seine Arbeit hervorbringt, ihm gehört. Interessanterweise lässt sich aus der Arbeitstheorie keine naturrechtliche Theorie zum geistigen Eigentum direkt ableiten, weil Locke materielle Aneignungsprozesse durch Arbeit im Sinn hatte, aber die Argumentation impliziert auch keine Einschränkung auf materielles Eigentum. Entscheidend ist aber, dass Locke Eigentum an die menschliche Arbeit knüpft, egal ob sie nun materielle oder immaterielle Güter hervorbringt. In diesem Sinn kann also geistiges Eigentum nur durch menschliche Arbeit entstehen.

Ein weiterer Bezugspunkt zur Rechtfertigung eines Rechts auf geistiges Eigentum ist Kants Persönlichkeitstheorie. In seiner weniger bekannten Schrift „Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks“ aus dem Jahr 1785, zieht der Königsberger Philosoph eine klare Trennlinie zwischen dem materiellen Gut Buch und der immateriellen geistigen Leistung, die sich in Form eines Textes im Buch materialisiert. Kant argumentiert, dass der/die AutorIn mit seinem Text zu den LeserInnen spricht und sich darin ein Teil seiner Persönlichkeit spiegelt. Der Buchverleger „(…) schafft zwar in seinem eigenen Namen das stumme Werkzeug der Überbringung einer Rede ans Publicum an: aber daß er gedachte Rede durch den Druck ins Publicum bringt, mithin daß er sich als denjenigen zeigt, durch den der Autor zu diesem redet, das kann er nur im Namen des andern thun.“7 Im Text teilt sich also die Persönlichkeit des Autors/der Autorin dem/der LeserIn mit. Daraus hat sich das Verständnis entwickelt, dass das Werk als ideeller Bestandteil einer natürlichen Person zu verstehen ist.8

Lockes Arbeitstheorie und Kants Persönlichkeitstheorie wurden zu den beiden wichtigsten Säulen zur Rechtfertigung von persönlichkeitsrechtlichen und vermögensrechtlichen Befugnissen von UrheberInnen. So besagt der § 11 des deutschen Urheberrechtsgesetzes: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“9 Insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht soll „das geistig-ideelle Band zwischen Urheber und Künstler und ihren Werken bzw. Darbietungen“10 schützen. Daraus kann abgeleitet werden, dass ein Urheberrecht ausschließlich natürlichen Personen und niemals juristischen Personen, aber auch keinen Tieren und Maschinen zukommen kann.

Das wird auch im Ergebnispapier der Plattform Industrie 4.0 „Künstliche Intelligenz und Recht im Kontext von Industrie 4.0“ noch einmal verdeutlicht. Darin wird darauf hingewiesen, dass im Großteil kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen und somit auch in Deutschland das Urheberrecht an die Fähigkeit einer persönlichen geistigen Schöpfung geknüpft ist. Zwar kann eine KI selbstständig unvorhersehbare Ergebnisse liefern, aber das reicht zur Qualifikation eines urheberrechtlich schützenswerten Werks nicht aus. „Vor diesem Hintergrund ist de lege lata davon auszugehen, dass künstliche Intelligenz – so autonom sie auch sein mag – keine urheberrechtlich geschützten Werke schöpfen vermag“, schlussfolgert das Papier.11

Anders gelagert ist die rechtliche Situation in anglo-amerikanischen Rechtsordnungen, die ein Copyright unabhängig von der geistigen Schöpfung ermöglichen, wie das z.B. bei Auftragsarbeiten (Work-for-Hire-Verträgen) der Fall ist. In einem solchen Fall kommt dem Auftraggeber und nicht dem/der eigentlichen UrheberIn ein Copyright zu.12 Aber auch im anglo-amerikanischen Case-Law-System haben gerichtliche Entscheidungen wiederholt bestätigt, dass nur Menschen UrheberInnen von geistigen Leistungen sein können.

Ein besonders kurioser Fall stellen die sogenannten „Affen-Selfies“ dar.13 2008 bereiste der britische Naturfotograf David Slater den Regenwald in Indonesien, um wildlebende, schwarze Celebes-Makaken in einer Fotoserie zu dokumentieren. Da ihm keine Porträtaufnahmen der Affen gelang, ordnete er sein Foto-Equipment so an, dass die Makaken selbst Fotos von sich machen konnten, was diese zu seiner großen Freude auch taten.

2011 lizenzierte Slater die Fotos an die Craters News Agency, über die einige Fotos in britischen Tageszeitungen veröffentlicht wurden. Als im Juli 2014 ein Herausgeber von Wikimedia Commons die Selfie-Fotos, die von der Daily Mail veröffentlicht worden waren, online stellte, ging er davon aus, dass die Fotos gemeinfrei wären, weil sie von Affen und nicht von Menschen aufgenommen worden waren. Einige Tage später entdeckte Slater die Fotos auf Wikimedia und verlangte mit Hinweis auf sein Copyright von der Wikimedia Foundation deren sofortige Löschung. Die Caters News Agency schloss sich diesem Begehren an, aber Wikimedia weigerte sich, die Löschung durchzuführen, weil diese in der Public Domain wären. Der Streit zog sich drei Jahre dahin und Slater beklagte einen Schaden von GBP 10.0000, der durch die Veröffentlichung entstanden wäre. Schließlich schaltete sich das US Copyright Office ein und stellte im Dezember 2014 klar: „To qualify as a work of ‚authorship‘ a work must be created by a human being (…). Works that do not satisfy this requirement are not copyrightable. The Office will not register works produced by nature, animals, or plants.“14 Der Fall, der ohnehin schon seltsam genug anmutet, wurde im September 2015 noch absurder, als die People for the Ethical Treatment of Animals (PETA) Klage gegen David Slater einbrachte, weil dieser das Urheberrecht des Makaken, der von den TierschützerInnen Naruto getauft wurde, verletzt hätte. Sowohl die Erstinstanz als auch das Berufungsgericht befanden, dass Tieren keine Urheberrechte zukommen würden und sprachen Slater von der Urheberrechtsverletzung frei.15 Die kuriose juristische Auseinandersetzung um ein Affen-Selfie belegt aber, dass sowohl in den USA als auch im Vereinigten Königreich nur Menschen Urheberrecht begründen können. Eine KI kann demnach keine Urheberrechtspersönlichkeit sein.

Auch wenn gegenwärtig einer KI keine Urheberpersönlichkeit zugeschrieben wird, lohnt sich dennoch das Gedankenexperiment, was wenn dem so wäre? Welches sind die Voraussetzungen dafür, dass eine KI als Urheberin eines musikalischen Werks betrachten werden könnte? Die wesentlichste Eigenschaft eines schutzwürdigen Werks ist in allen Urheberrechtsgesetzen die Originalität des Werks. So spricht das österreichische Urheberrechtsgesetz in §1 Abs. 1 von eigentümlichen geistigen Schöpfungen, die geschützt sind.16 Ähnlich sieht das auch das deutsche Urheberrechtsgesetz, wonach Werke im §2 Abs. 2 als persönliche geistige Schöpfungen verstanden werden.17 Einer KI könnte ein Urheberrecht dann zugestanden werden, wenn nachgewiesen werden könnte, dass die Leistung (der Output) erstens selbständig, d.h. ohne Anleitung eines Menschen hervorgebracht wurde, zweites die Leistung eigentümlich bzw. originär ist und drittens eine persönliche geistige Schöpfung, d.h. kreativ ist. Legt man diesen strengen Maßstab für einen Urheberrechtsschutz an, so erfüllt keine der im Umlauf befindlichen überwachte KI-Systeme diese Kriterien. Egal ob es sich um David Copes Emily Howell-KI oder AIVA von der gleichnamigen luxemburgischen Firma handelt, sie alle benötigen Anweisungen von Menschen, um einen Output zu erzeugen. Der Output mag zwar originär erscheinen ist aber dennoch nur Ergebnis einer Pseudo-Kreativität. In all diesen Fällen ist die KI ein Werkzeug des Menschen und letztendlich sollte dem Menschen, der die Anweisungen erteilt hat, auch das Urheberrecht zugestanden werden, sofern es sich um eine eigentümliche Leistung handelt.#

Mit Googles WaveNet gibt es aber bereits unüberwacht lernende KI-Systeme, die ohne menschliche Anweisung selbständig Musikwerke und Audioaufnahmen hervorbringen, wenn die Trainingsdaten einmal verarbeitet wurden. Das Ergebnis kann jedenfalls als originär angesehen werden, wenn keine Ähnlichkeiten zu bestehenden Werken mehr festgestellt werden können. Bleibt noch die Frage, ob es sich dabei um einen kreativen Prozess handelt und ob die KI eine Persönlichkeit ausbilden kann?

KI-ForscherInnen sind sich einig, dass die Voraussetzung dafür Bewusstseinsprozesse in der KI sein müssten, denen in den bestehenden softwarebasierten KI-Systemen technische Grenzen gesetzt sind, wie der KI-Forscher Ralf Otte ausführt: „Die heute übliche Software-KI hat ziemlich enge Grenzen, denn es sind letztendlich immer nur Algorithmen auf einem digitalen Computer, die während einer Analyse ablaufen.“18 Dennoch kann sich Otte so etwas wie ein Maschinenbewusstsein vorstellen. Die technische Voraussetzung dafür sind neuromorphe Computer, die die Neuronen und Synapsen im menschlichen Gehirn synthetisch nachbilden und künstliche neuronale Netzwerke ausbilden.19 Sie unterscheiden sich von der gegenwärtige Software-KI dadurch, dass sie nicht nur Zahlen mithilfe von Algorithmen, sondern wie das Gehirn elektrische Impulse, auch Spikes genannt, verarbeiten. Sie werden deshalb auch als Spiking Neural Networks (SNN) bezeichnet.20 Diese Systeme arbeiten analog, d.h. die elektrischen Impulse werden direkt verarbeitet und nicht in Einsen und Nullen umgeformt, wie bei digitalen Systemen. Es gibt auch rein digitale und analog-digitale Hybridvarianten von SNN. Aber insbesondere analoge SNN haben den Vorteil, dass sie schneller und energieeffzienter arbeiten und die neuronalen Prozesse im Gehirn besser abbilden als eine Software-KI.21 Zwar befinden sich Neuroprozessoren noch in der Entwicklungsphase, aber es werden allein in Deutschland hunderte Millionen Euro in die Erforschung dieser neuartigen KI-Systeme gesteckt.22

Otte ist der Meinung, dass KI-Systeme bald in der Lage sein werden, nicht nur eine Außenwahrnehmung, insbesondere Sehen und Hören, zu haben, sondern auch eine Innenwahrnehmung, d.h. innere Zustände analysieren können. Damit wäre die Voraussetzung für maschinelles Bewusstsein erreicht.23 Otte warnt aber davor, dass diese Zustandsanalyse mit Gefühlen gleichgesetzt wird. Er ist der Überzeugung, dass Maschinenbewusstsein weder Gefühle noch einen eigenen Willen ausprägen kann, wie er ausführlich in seinem Buch darlegt.24 Es kann aber geschlussfolgert werden, dass in absehbarer Zeit KI-Systeme ein Maschinenbewusstsein ausprägen könnten, was neue rechtliche, moralische und ethische Fragen aufwerfen wird.

Peter Tschmuck

Dieser Artikel erschien erstmal am 15. April 2024 auf der Seite https://musikwirtschaftsforschung.wordpress.com/2024/04/22/ki-in-der-musikindustrie-teil-15-die-ki-als-urheberin/

Teil 1: Was ist künstliche Intelligenz?
Teil 2: Wie funktioniert künstliche Intelligenz?
Teil 3: Der Aufstieg von Musikerkennungsdiensten
Teil 4: KI in der Musikerkennung und Musikempfehlung
Teil 5: Die Musikempfehlung im Musikstreaming
Teil 6: Fake-Streams und Streamingfarmen
Teil 7: KI in der Musikproduktion
Teil 8: Maschinen schaffen Musik
Teil 9: Die Vollendung des Unvollendeten
Teil 10: François Pachet: The Continuator, Flow Machines und „Daddy’s Car“
Teil 11: OpenAI und die GPT-Technologie
Teil 12: Googles Magenta Studios und das WaveNet
Teil 13: Text-zu-Musik-Generatoren
Teil 14: KI und das Urheberrecht


Peter Tschmuck ist Professor am Institut für Popularmusik (ipop) der mdw.


Endnoten

  1. Siehe EU-Projektdatenbank CORDIS, „AI that composes complex instrumental music for movies, games, advertising and other types of digital media“, 17. August 2022, Zugriff am 22.04.2024. ↩︎
  2. Siehe YouTube, „AIVA – ‚Letz make it happen‘ op. 23“, 29. Juni 2017, Zugriff am 22.04.2024. ↩︎
  3. Music Business Worldwide, „Tencent rival NetEase invests $1.7m in Luxembourg-based AI music firm, AIVA“, 17. Juni 2020, Zugriff am 22.04.2024. ↩︎
  4. AIVA, „AIVA – Your personal AI music generation assistant“, o.D., Zugriff am 22.04.2024. ↩︎
  5. Siehe dazu ausführlich den Abschnitt 3.2 „Lockes Arbeitstheorie“ (S. 76-96) sowie die Abschnitte 6.4.3 „Persönliches Recht (Kant) (S. 398-405) und 6.4.4 „Das unveräußerliche Individuelle“ (S. 405-415) in Eckhard Höffner, 2011, Geschichte und Wesen des Urheberrechts, Band 1, 2. Auflage, München: Verlag Europäische Wirtschaft. ↩︎
  6. John Locke, 1992, Zwei Abhandlungen über die Regierung, 5. Auflage, Frankfurt am Main: Suhrkamp, §27, S. 216-217. ↩︎
  7. Immanuel Kant, 1923, „Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks“, S. 81 in: Kants Werke, Band VIII „Abhandlungen nach 1781“, herausgegeben von Heinrich Maier, Berlin: Königlich Preußische Akademie der Wissenschaft. ↩︎
  8. Höffner tritt dieser Interpretation entschieden entgegen: „Kant lehnte Eigentum am geistigen Werk ab. Nach Kant hatten die Autoren kein geistiges Eigentum, die Verleger kein Verlagseigentum und die Nachdrucker kein Recht zu freien Nachdruck.“ Siehe Höffner, 2011, Geschichte und Wesen des Urheberrechts, Band 1, S. 405. ↩︎
  9. § 11 „Allgemeines“ in Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965, BGBl. I S. 1273. ↩︎
  10. Alexander Peukert, 2023, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 19. Auflage, München: C.H. Beck Verlag, S. 7. ↩︎
  11. Plattform Industrie 4.0, 2019, „Künstliche Intelligenz und Recht im Kontext von Industrie 4.0“, April 2019, Berlin: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, S. 25. ↩︎
  12. US Copyright Act, 17 U.S.C. 101 – Definitions. ↩︎
  13. Eine ausführliche Beschreibung des Falles findet sich auf Wikipedia, „Monkey selfie copyright dispute“, 23. Oktober 2023, Zugriff am 22.04.2024. ↩︎
  14. United States Copyright Office, 2014, Compendium of U.S. Copyright Office Practices, 22. Dezember 2014, S. 22. ↩︎
  15. United States Court of Appeals for the Ninth Circuit, Naruto v. Slater, 888 F.3d 418 (9th Cir. 2018). ↩︎
  16. Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), BGBl. Nr. 111/1936. ↩︎
  17. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965, BGBl. I S. 1273. ↩︎
  18. Ralf Otte, a.a.O, Pos. 1452. ↩︎
  19. Ibid., Pos. 2092. ↩︎
  20. Ibid. ↩︎
  21. Ibid., Pos. 2131. ↩︎
  22. Ibid., Pos. 2109-2131. ↩︎
  23. Ibid., Pos. 2834-2862. ↩︎
  24. Ibid., Pos. 3001-3152. ↩︎