Förderungen und Hilfsmaßnahmen für Clubs und Veranstalter*innen

Stand 12. 10. 2020

ÜBERSICHT ÜBER MÖGLICHE BEZIEHER*INNEN

Förderung Vereine Unternehmen Künstler*innen Selbständige Natürliche Personen
MA 7 JA JA JA JA(**) JA(**)
Hilfspaket 3 JA JA NEIN NEIN NEIN
Jahresprogrammförderung JA NEIN JA JA(**) JA(**)
Projektkostenzuschuss JA NEIN JA JA(**) JA(**)
Investitionsförderung NEIN JA NEIN NEIN NEIN
Härtefallfonds NEIN JA JA (*) JA NEIN
Fixkostenzuschuss NEIN JA NEIN NEIN NEIN
Kurzarbeit JA JA NEIN NEIN NEIN
NPO Fonds JA NEIN NEIN NEIN NEIN
Künstlersozialversicherungsfonds NEIN NEIN JA NEIN JA(**)
Überbrückungsfinanzierung für selbstständige Künstler*innen NEIN NEIN JA (*) NEIN NEIN

(*) = Nur selbstständige Künstler*innen

(**) = Nur Kunstschaffende / Musikschaffende

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FÖRDERUNGEN DER STADT WIEN

Förderung der Stadt Wien, MA 7
Wer: Vereine, Unternehmen, Künstler*innen, kunstschaffende Selbstständige sowie kunstschaffende natürliche Personen. Gefördert werden Musikinstitutionen, Ensembles, Orchester, Chöre und Projekte wie Konzertveranstaltungen und Festivals auf hohem künstlerischen Niveau. NICHT gefördert werden unter anderem kommerzielle Veranstaltungen. In den letzten Jahren waren das Basstrace, Chelsea,  czirp czirp, Das Werk, Fluc + Fluc Wanne, Hyperreality, Rhiz, RRRIOT, Sounds Queer?, Struma+Iodine, Viennese Soulfood und Waves Vienna u.a.. Alle geförderten Projekte findet ihr hier.
Wofür: Seit 2018 legt die Stadt Wien Kultur verstärkten Fokus auf die Clubkultur und möchte diese weiter unterstützen.
Was: Einzelförderungen, Gesamtförderungen über ein oder mehrere Jahre. Einzelvorhaben im Rahmen der Einzelförderung, Jahrestätigkeiten im Rahmen einer Gesamtförderung. Eine Gesamtförderung kann für 1 Jahr oder nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat für mehrere Jahre vergeben werden. Mehrjahresförderungen erhalten in der Regel aber nur Institutionen, die glaubhaft derart umfangreiche Projekte abwickeln können.
Wie: Online-Antrag über die MA 7.
Wann: Nächster Einreichschluss am 15.10.2020. Einreichschluss 14.04.2021 für Einzelförderungen des 2. Halbjahres 2021
Link: Stadt Wien, MA7

3 Millionen für Wiener Clubs
Wer: Vereine und Unternehmen. Gefördert werden Wiener Clubs.
Wofür: Um die Musik-Clubkultur in Wien während der andauernden Corona-Krise zu unterstützen, wird es ab 15. November eine neue Förderung geben.
Was: Einzelförderungen. Gefördert werden die Konzeption und Durchführung von Covid-kompatiblen Programmen, Projekten oder Veranstaltungen. Die Entscheidung über eine Förderung wird von einer Jury getroffen, die nach einem noch näher zu definierenden Kriterienkatalog ihre Auswahl nach dem Wettbewerbsprinzip trifft. Die maximale Fördersumme beträgt 30.000,– Euro pro Projekt.
Wie: Online-Antrag über die Wirtschaftsagentur.
Wann: Einreichstart am 15.11.2020
Link: Dazu gibt es schon bald detaillierte Infos.

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FÖRDERUNGEN DES BUNDES

Bei Förderungen des Bundes ist zu beachten, dass diese „nur subsidiär zu den Leistungen der regionalen Gebietskörperschaften“ bewilligt werden. Dies bedeutet, dass andere Gebietskörperschaften wie Bundesländer, Städte etc. ebenfalls Förderungen auszahlen müssen, um für Förderungen des Bundes infrage zu kommen. Die Zusagen der regionalen Fördergeber müssen bei der Antragstellung noch nicht vorgelegt werden, sondern können nachgereicht werden.

Jahresprogrammförderung für Konzertveranstalter*innen und Musiktheater
Wer:
Vereine, kunstschaffende Selbstständige sowie kunstschaffende natürliche Personen. Förderung von österreichischen Konzertveranstalter*innen, die auf eine mehrjährige kontinuierliche Tätigkeit verweisen können.
Was: Teilfinanzierung des künstlerischen Programms.
Wie: Online-Antrag sowie postalisch über das Bundesministerium Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport.
Wann: Nächster Einreichschluss am 31. Oktober für Programme des Folgejahres.
Link: BMKÖS – Jahresprogrammförderung

Projektkostenzuschuss für Konzertveranstalter*innen, Orchester, Musikensembles und Musiktheater
Wer:
Vereine, kunstschaffende Selbstständige sowie kunstschaffende natürliche Personen. Förderung von österreichischen Konzertveranstalter*innen, Orchestern, Musikensembles und Musiktheatern
Was: Teilfinanzierung des künstlerischen Programms.
Wie: Online-Antrag sowie postalisch über das Bundesministerium Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport.
Wann: Nächster Einreichschluss am 31. Oktober 2020 für Projekte des Folgejahres. Einreichschluss 30. April 2021 für Projekte des zweiten Halbjahres 2021.
Link: BMKÖS – Projektkostenzuschuss

Investitionsförderung
Wer: Theater und Konzerthäuser in Österreich, die kontinuierlich vom Bund Förderungen erhalten, haben die Möglichkeit um Investitionsförderung anzusuchen.
Was: Teilfinanzierung für Neubau, Ausstattung und Renovierung.
Wie: Förderungsantrag und Beilagen gemäß Rücksprache mit Abteilung IV/2 (BMKÖS).
Link: BMKÖS – Investitionsförderung

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FÖRDERUNGEN DER BUNDESLÄNDER

Die Förderangebote der Bundesländer sind sehr unterschiedlich, meist werden Konzerttätigkeiten gefördert, teilweise auch Tonträger Produktionen. Auf Gemeindeebene sind die Aussichten auf Unterstützung oftmals noch vielversprechender, gerade in kleineren Gemeinden ist die Anzahl der Mitbewerber*innen gering, die seltenen Möglichkeiten der Gemeinden, sich mit kulturellen Vorhaben zu schmücken, werden daher gerne genutzt.
Link: Informationen zu Förderungen der Bundesländer

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UPDATES FÜR HILFSMASSNAHMEN AUFGRUND DER CORONA-PANDEMIE

Härtefallfonds | Phase II
Wer: Gefördert werden Ein-Personen-Unternehmer*innen, Kleinstunternehmer*innen, freie Dienstnehmer*innen und Selbständige. Auch nicht gewerbliche Unternehmen, wie freie Berufe, werden gefördert (soweit Kleinstunternehmer*innen).
Wofür: Dabei geht es um die Unterstützung für die persönlichen Lebenshaltungskosten.
Was: DDie Förderung besteht in einer Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs sowie eines Comeback-Bonus. Das maximale Ausmaß der Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs pro Betrachtungszeitraum beträgt 2.500 € (daher insgesamt maximal 30.000 €), mindestens jedoch 1000 €, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Allfällige Nebeneinkünfte werden berücksichtigt.
Wie: Online-Antrag bei der WKO. Alle Infos
Wann: Es kann für bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 Unterstützung beantragt werden. Seit dem 16. September kann für den Zeitraum 16. August bis 15. September eingereicht werden.
Link: WKO – Härtefallfonds

Fixkostenzuschuss II (muss noch von der EU genehmigt werden)
Wer: Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte und mit wesentlicher operativer Tätigkeit in Österreich.
Wofür: Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen sollen die konkreten Fixkosten betroffener Unternehmen durch einen Fixkostenzuschuss anteilig gedeckt werden.
Was: In der zweiten Phase können laut Angaben des Finanzministeriums Fixkosten ab 30 % Umsatzrückgang beantragt werden und die Fixkosten können bei 100 % Umsatzausfall auch zu 100 % ersetzt werden. Absetzung für Abnutzung (AfA) und Leasingraten können nun auch rückwirkend für den Betrachtungszeitraum für die erste Phase des Fixkostenzuschusses angesetzt werden. Außerdem können Betriebe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im letztveranlagten Jahr weniger als 100.000,– Euro Umsatz hatten, pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.
Wie: Online-Antrag über FinanzOnline.
Wann: Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.
Link: Fixkostenzuschuss

Corona-Kurzarbeit Phase III ab 01.10.2020
Wer: Arbeitgeber*innen, die in einem Betrieb / in Betrieben / in Betriebsteilen mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführen. Auch für Vereine möglich.
Wofür: Die Beschäftigung soll zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 gesichert werden, Betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, Betriebliches Know How sichern, Flexibilität im Personaleinsatz bewahren.
Was: Die Arbeitnehmer*in erhält während der Dauer der Kurzarbeit zumindest 90 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt, wenn das davor bezogene Bruttoentgelt bis zu 1.700,– Euro beträgt, 85 % bei einem Bruttoentgelt zwischen 1.700,– und 2.685,– Euro und 80 % bei einem höheren Bruttoentgelt.
Eine ausführliche Darstellung der Änderungen gegenüber der Phase II gibt es im Infoblatt „Änderungen in der Corona-Sozialpartnervereinbarung ab 1.10.2020“.
Wie: Antrag über das AMS.
Wann: Ab 01.10.2020 bis 31.03.2021
Tipp: Anscheinend kann der/die Arbeitgeber*in eine höhere Reduktion beantragen, muss sie allerdings auf dem Beiblatt 2 zur Sozialpartnervereinbarung begründen. Als Clubbetrieb ist das leicht zu begründen: Keine Steh-Veranstaltungen möglich; nur 10 bis 20 % des Lokals können für gastronomische Zwecke verwendet werden; Veranstaltungen wurden – bis auf Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit jeweils einem Meter Abstand – alle abgesagt.

NPO-Fonds (Fonds für Non-Profit-Organisationen)
Wer: Non-Profit-Organisationen (NPO) / Vereine / gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen.
Wofür: NPOs erbringen für unsere Gesellschaft unverzichtbare Leistungen. Auch diese Organisationen sind von COVID-19 stark betroffen. Für NPOs die wirtschaftliche Beeinträchtigungen durch Covid-19 erlitten haben.
Was: Einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Der Zuschuss ist die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag, wenn diese Summe 3.000,– Euro nicht übersteigt.
Wie: Online-Antrag.
Wann: Bis 31.12.2020
Link: NPO-Fonds

Künstlersozialversicherungsfonds
Wer: Künstler*innen sowie Kulturvermittler*innen die nicht nach den Richtlinien des Härtefallfonds und der Überbrückungsfinanzierung für Künstler*innen anspruchsberechtigt sind.
Wofür: Ziel der Phase II ist es, besondere Not- und Härtefälle für Künstler*innen sowie Kulturvermittler*innen abzufedern, die nicht nach den Richtlinien des Härtefallfonds (WKO) und der Überbrückungsfinanzierung für Künstler*innen (SVS) anspruchsberechtigt sind.
Was: Beihilfe in Höhe von bis zu 3.000,– Euro. Die voraussichtlichen gesamten in- und ausländischen Einkünfte im Kalenderjahr 2020 dürfen das 65-fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (29.942,90 Euro) dabei nicht überschreiten.
Wie: Online-Antrag beim KSVF.
Link: Künstlersozialversicherungsfonds

Überbrückungsfinanzierung für selbstständige Künstlerinnen und Künstler
Wer: Selbstständig gemeldete Künstler*innen, die bei der SVS künstlerische Tätigkeiten angegeben haben. Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, vermitteln, ausüben und / oder lehren. NICHT BERECHTIGT sind Künstler*innen, die nicht bei der SVS gemeldet sind und / oder Arbeitslosengeld beziehen.
Wofür: Für selbstständige Künstler*innen, die durch Covid-19 in eine wirtschaftliche Notlage gerückt sind.  Das bedeutet, dass die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) nicht mehr gedeckt werden können oder die Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit gefährdet ist.
Was: Beihilfe von bis zu 10.000,- Euro in Form einer steuerbefreiten und nicht rückzahlbarer Einmalzahlung. Abgezogen werden Beiträge vom Härtefallfond.
Wie: Online-Antrag bei der SVS
Link: Überbrückungsfinanzierung für Künstler*innen

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